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   LSG Baden-Württemberg, 01.07.2010 - L 7 AS 2532/10 ER-B   

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https://dejure.org/2010,120481
LSG Baden-Württemberg, 01.07.2010 - L 7 AS 2532/10 ER-B (https://dejure.org/2010,120481)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.07.2010 - L 7 AS 2532/10 ER-B (https://dejure.org/2010,120481)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - L 7 AS 2532/10 ER-B (https://dejure.org/2010,120481)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2008 - L 8 SO 80/08

    Anspruch auf Grundsicherungsleistungen aufgrund einer Erkrankung an Diabetes

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2010 - L 7 AS 2532/10
    Die maßgebliche Beschwer richtet sich damit nicht allein nach dem Begehren des Antragstellers, der ggf. unter Annahme einer fortdauernden Hilfebedürftigkeit Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begehrt; sie wird vielmehr begrenzt durch den jeweiligen Bewilligungszeitraum (Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. April 2010 - L 7 AS 125/10 B ER - Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. September 2009 - L 11 AS 499/09 NZB - ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2009 - L 8 SO 80/08 ER - zu § 44 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (jeweils juris)).
  • BSG, 30.07.2008 - B 14 AS 7/08 B

    Berufungsfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2010 - L 7 AS 2532/10
    Denn die Leistungsbewilligung im SGB II für jeweils sechs Monate hat u.a. ihre Ursache darin, dass es Ziel des Gesetzes ist, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in Arbeit zu integrieren; ein dauerhafter Bezug von Leistungen nach dem SGB II (als rentenähnliches Recht) soll die Ausnahme sein (Bundessozialgericht, Beschluss vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 7/08 B - (juris)).
  • LSG Baden-Württemberg, 06.05.2010 - L 7 AS 5876/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2010 - L 7 AS 2532/10
    Denn der Ausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist auf einen die PKH versagenden Beschluss für ein Verfahren des Eilrechtsschutzes, das mangels Erreichens des erforderlichen Beschwerdewerts nicht an das LSG gelangen kann, analog anzuwenden, weil der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren grundsätzlich nicht über den Rechtsschutz in der Hauptsache hinausgehen darf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - (juris) und vom 17. November 2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B -, NZS 2009, 349; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Mai 2010 - L 7 AS 5876/09 B - (juris)).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.07.2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe - Ausschluss der Beschwerde

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2010 - L 7 AS 2532/10
    Denn der Ausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist auf einen die PKH versagenden Beschluss für ein Verfahren des Eilrechtsschutzes, das mangels Erreichens des erforderlichen Beschwerdewerts nicht an das LSG gelangen kann, analog anzuwenden, weil der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren grundsätzlich nicht über den Rechtsschutz in der Hauptsache hinausgehen darf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - (juris) und vom 17. November 2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B -, NZS 2009, 349; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Mai 2010 - L 7 AS 5876/09 B - (juris)).
  • LSG Sachsen, 26.04.2010 - L 7 AS 125/10

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berechnung der Leistungen;

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2010 - L 7 AS 2532/10
    Die maßgebliche Beschwer richtet sich damit nicht allein nach dem Begehren des Antragstellers, der ggf. unter Annahme einer fortdauernden Hilfebedürftigkeit Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begehrt; sie wird vielmehr begrenzt durch den jeweiligen Bewilligungszeitraum (Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. April 2010 - L 7 AS 125/10 B ER - Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. September 2009 - L 11 AS 499/09 NZB - ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2009 - L 8 SO 80/08 ER - zu § 44 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (jeweils juris)).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B

    Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe bei nicht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2010 - L 7 AS 2532/10
    Denn der Ausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist auf einen die PKH versagenden Beschluss für ein Verfahren des Eilrechtsschutzes, das mangels Erreichens des erforderlichen Beschwerdewerts nicht an das LSG gelangen kann, analog anzuwenden, weil der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren grundsätzlich nicht über den Rechtsschutz in der Hauptsache hinausgehen darf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - (juris) und vom 17. November 2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B -, NZS 2009, 349; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Mai 2010 - L 7 AS 5876/09 B - (juris)).
  • LSG Bayern, 18.09.2009 - L 11 AS 499/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassung der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 01.07.2010 - L 7 AS 2532/10
    Die maßgebliche Beschwer richtet sich damit nicht allein nach dem Begehren des Antragstellers, der ggf. unter Annahme einer fortdauernden Hilfebedürftigkeit Leistungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr begehrt; sie wird vielmehr begrenzt durch den jeweiligen Bewilligungszeitraum (Sächsisches LSG, Beschluss vom 26. April 2010 - L 7 AS 125/10 B ER - Bayerisches LSG, Beschluss vom 18. September 2009 - L 11 AS 499/09 NZB - ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2009 - L 8 SO 80/08 ER - zu § 44 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (jeweils juris)).
  • LSG Baden-Württemberg, 09.09.2010 - L 13 AS 3811/10
    Ergänzend verweist der Senat zur weiteren Begründung auf den Beschluss des SG vom 25. Mai 2010 (S 11 AS 1572/10) - die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom Landessozialgerichts Baden-Württemberg als unzulässig verworfen (Beschluss vom 1. Juli 2010 - L 7 AS 2532/10) - mit dem das SG einen weitgehend inhaltsgleichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hat.
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